November 2023

VDIV: Neue Heizungsförderung unter Vorbehalt

Trotz der unklaren Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen hat der Haushaltsausschuss des Bundestages die Neufassung der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gebilligt. Sie sieht strukturelle Veränderungen und höhere Fördersätze ab 1. Januar 2024 vor. Der Richtlinienentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde wochenlang zwischen den Fraktionen diskutiert und mehrfach verändert.


Nun steht die neue Systematik für die Förderung der Heizungserneuerung durch gestaffelte Zuschüsse fest:

  • Förderfähig sind: Solarthermieanlage, Biomasseheizung, Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizung, wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten), innovative Heizungstechnik, Errichtung / Umbau / Erweiterung Gebäudenetz, Anschluss an ein Gebäudenetz, Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Für alle förderfähigen Wärmeerzeuger soll es künftig eine einheitliche Grundförderung in Höhe von 30 Prozent geben.
  • Für elektrische Wärmepumpen, die als Energiequelle das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten, wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent gewährt.
  • Eigentümer von Biomasseheizungen, die maximal 2,5 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter ausstoßen, werden mit einem pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro belohnt.
  • Wer seine funktionsfähige fossile Heizung in 2024 oder 2025 erneuern, erhält einen 25-prozentigen Klimageschwindigkeits-Bonus. Er ist degressiv angelegt und reduziert sich in 2026 und 2027 um jeweils fünf, in den Folgejahren um drei Prozentpunkte. Für den Einbau einer Biomasseanlage wird dieser Bonus nur gewährt, wenn sie mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermie- oder einer PV-Anlage gekoppelt ist, die bilanziell die Trinkwassererwärmung übernimmt.
  • Ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent ist selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro vorbehalten.
  • Grundförderung und Boni können kumuliert werden, sind aber auf 55 Prozent gedeckelt. Für Selbstnutzer gilt eine Obergrenze von 70 Prozent.
  • Maximal förderfähig sind Investitionen in Höhe von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten – etwa beim Tausch einzelner Gasetagenheizungen – gilt ein anteiliger Höchstbetrag.


Damit nicht nur Heizungen getauscht, sondern der Energieverbrauch in den Gebäuden reduziert wird, sollen auch weitere Einzelmaßnahmen wie die Fassadendämmung, der Fenstertausch oder der Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zeitlich befristet stärker gefördert werden. Eigentümer in 2024 und 2025 einen
Konjunktur-Booster in Höhe von 10 Prozentpunkten erhalten. Die Förderung für Einzelmaßnahmen und Anlagentechnik erhöht sich damit vorübergehend auf 25 Prozent. Wird die jeweilige Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgeschlagen, ist ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent möglich. Der Staat unterstützt Einzelmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von bis zu 30.000 Euro. Diese Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 Euro, wenn ein iSFP-Bonus gewährt wird. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich von bislang 24 auf künftig 36 Monate.

Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage werden künftig in zwei Formen gefördert:
  • Für Effizienzmaßnahmen wie den hydraulischen Abgleich gibt es analog zu den übrigen Einzelmaßnahmen die bisherige Förderung in Höhe von 15 Prozent plus den befristeten 10-prozentigen Konjunktur-Booster und ggfs. einen5-prozentigen iSFP-Bonus, allerdings nur in Wohngebäuden mit maximal fünf Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern geheizter Fläche.
  • Neu eingeführt wird die Förderung von Emissionsminderungsmaßnahmen bei Biomasseheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt in Höhe von 50 Prozent.


Die energetische und akustische Fachplanung und die Baubegleitung werden mit 50 Prozent bezuschusst. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt ein Deckel von 5.000 Euro. In Mehrfamilienhäusern sind 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch 20.000 Euro förderfähig.

Im Laufe des Jahres 2024 soll ein neues KfW-Programm mit einem Ergänzungskredit für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro starten. Sie können mit einem Kreditvolumen in Höhe von bis zu 120.000 Euro Kosten für die Heizungserneuerung und weitere Effizienzmaßnahmen finanzieren, wenn diese über die Zuschussförderung hinausgehen.

Auch die Zuständigkeiten werden neu verteilt: Die Kredit-Anstalt für Wiederaufbau (KfW) ist künftig für alle Heizungszuschüsse zuständig, mit Ausnahme von Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes. Dieser Part bleibt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), die übrigen Einzelmaßnahmen sowie Heizungsoptimierung und Emissionsminderung und Fachplanung ebenfalls.

Und schließlich ändert sich das Antragsverfahren: Förderanträge können künftig erst gestellt werden, wenn ein Unternehmen mit der Umsetzung beauftragt ist. Dabei muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage vereinbart sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt wird. Für die Heizungserneuerung gilt eine Übergangsregelung: Wer mit der Maßnahme zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem 31. August 2024 beginnt, kann den Förderantrag bis zum 30. November 2024 einreichen.


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VDIV: Hydraulischer Abgleich: Gesetzgeber lässt Immobilienverwalter und Eigentümer ratlos zurück

Per Verordnung (EnSimiMaV) standen und stehen Immobilienverwaltungen und Eigentümer bis 15. September 2024 in der Pflicht, für Gebäude mit Gaszentralheizung einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Doch die Verordnung läuft kommendes Jahr kommentarlos aus. Ab Januar 2024 greifen dann neue Regelungen zur Heizungsoptimierung für eine größere Bandbreite an Gebäuden mit warmwasserführenden Heizungsanlagen.
EnSimiMaV: Laut der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSimiMaV) mussten Gebäude mit Gaszentralheizungssystemen mit mindestens zehn Wohneinheiten bis 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden. Laut § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV soll der Vorgang bis zum 30. September 2024 auch in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten durchgeführt werden. Die Verordnung soll über diese Frist hinausgehend nicht verlängert werden. Und sie ist nicht bußgeldbewährt. Immobilienverwaltungen müssen Wohnungseigentümer über diese Regelungen informieren und über die Durchführung abstimmen lassen.

In der Praxis nicht innerhalb der Frist umsetzbar
In der Praxis konnten die meisten Immobilienverwaltungen den hydraulischen Abgleich nicht umsetzen. Die notwendige Beschlussfassung zu der kostenintensiven Maßnahme ist mit Angebotseinholung und Durchführung der Eigentümerversammlung aufwendig vorzubereiten. Verwaltungsunternehmen sowie ausführende Handwerksbetriebe kämpfen zudem mit Fachkräftemangel bei gleichzeitig durch die Regelung steigendem Auftragsvolumen. „Viele Immobilienverwaltungen erhielten nicht mal ein Angebot für den hydraulischen Abgleich von den angefragten Firmen“, so VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Die Frist zur Umsetzung war seitens des Gesetzgebers zu knapp gewählt. Der VDIV Deutschland hatte mehrfach darauf hingewiesen. „Die Politik sollte die Realität im Blick haben. Das gilt für kleine wie große Gesetzesvorhaben“, so Martin Kaßler, Da die EnSimiMaV nicht verlängert wird, wissen viele Immobilienverwalter nicht, was sie den Eigentümergemeinschaften raten sollen. Ab dem kommenden Jahr wird es dann nochmals komplizierter.

Heizungsoptimierung nach dem novellierten Gebäudeenergiegesetz
Von Januar bis September 2024 stehen EnSimiMaV und die Regelungen, die mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten, zwischenzeitlich nebeneinander. Laut dem neuen GEG wird der hydraulische Abgleich für alle neu eingebauten Heizungsanlagen, unabhängig von deren Energieträger verpflichtend (§60c GEG). Für Bestandsheizungen wird er nicht namentlich erwähnt.
Aber: Das neue GEG beinhaltet auch Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b) mit Wasser als Wärmeträger. Heizungen, die nach 30. September 2009 eingebaut wurden und in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten stehen, sind innerhalb eines Jahres nach 15 Jahren der erstmaligen Inbetriebnahme einer „Heizungsprüfung und Optimierung“ zu unterziehen. Für Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, muss dies bis 30. September 2027 erfolgen. Die aufgeführten Optimierungsmaßnahmen entsprechen denen aus der EnSimiMaV in großen Teilen. Es müssen unter anderen die technischen Parameter der Anlage hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert werden. Außerdem ist zu prüfen, ob eine effiziente Heizpumpe eingesetzt wird, inwieweit die Vorlauftemperatur abgesenkt werden kann und ob Rohrleitungen gedämmt werden müssen (neben weiteren Punkten).
VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler: „Die auslaufende EnSimiMaV und das neue GEG führen auf Seiten der Eigentümer und der Immobilienverwalter zu großer Verwirrung, rechtlicher Unsicherheit und Unmut. Unterm Strich hat der Gesetzgeber erkannt, dass er den deutschlandweiten hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungen nicht innerhalb weniger Monate per Frist verordnen kann. Das Nachsehen haben aber die vielen Immobilienverwaltungen, die sich mit der Thematik viele Stunden beschäftigen mussten, teils ohne überhaupt Angebote zu erhalten.“

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Haufe.de: Energiepreisbremsen werden bis Ende März 2024 verlängert

Der Bundestag hat die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom bis Ende März 2024 verlängert – und damit um einen Monat kürzer als vom Kabinett geplant. Die Mittel stammen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Den lässt die Union auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen.


Der Bundestag hat am späten Abend des 16. November die Verlängerung der zum Jahresende 2023 auslaufenden staatlichen Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme bis Ende März 2024 beschlossen. Der ursprünglich vom Kabinett vorgesehenen Verlängerung bis Ende April erteilten die Abgeordneten eine Absage.
Die Signale der EU-Kommission, die dem Vorhaben ihre Zustimmung erteilen muss, ließen nur eine Verlängerung bis Ende März zu, heißt es in der Beschlussempfehlung aus dem Energieausschuss im Parlament.
Die Regelungen greifen seit dem 1.3.2023 – rückwirkend wurden Entlastungsbeträge für Januar und Februar angerechnet – und laufen offiziell Ende 2023 aus.
Die Verlängerung der Preisbremsen ist im Gesetz angelegt, musste aber gesondert entschieden werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe zur erforderlichen Änderung des Wachstumschancengesetzes hat das Kabinett am 11. Oktober verabschiedet.
Mehrwertsteuer auf Gas: 19 Prozent doch erst wieder ab März
Wegen der hohen Energiepreise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine hatte die Bundesregierung den Mehrwertsteuersatz auf Gas vorübergehend von 19 auf sieben Prozent gesenkt.
Der Bundestag stimmte der temporären Steuersenkung am 30.9.2022 zu. Am 7.10.2022 billigte der Bundesrat das Gesetz für die befristete Absenkung der Steuer auf Gaslieferungen. Das sei immer als kurzfristige Entlastung geplant gewesen, hieß es aus dem Finanzministerium. Der Energiemarkt habe sich beruhigt.
Im Oktober entschied die Bundesregierung, dass die Mehrwertsteuer ab Januar 2024 wieder auf den regulären Satz steigen sollte – wie am 16. November bekannt wurde, soll das nun bis Ende Februar 2024 gelten. Die entsprechende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Wachstumschancengesetz hat der Bundestag am 17. November beschlossen.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), 15.11.2023
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz (Stand 2.10.2023)

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Energiepreisbremsen: Lücke beim Heizstrom geschlossen
Gedeckelt wird der Bruttoarbeitspreis – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – für leitungsgebundenes Erdgas auf zwölf Cent pro Kilowattstunde und für Wärme (Nah- und Fernwärme) auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Bei Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen führte die Regelung kaum oder gar nicht zu Entlastungen. Hier hat der Bundestag am 23.6.2023 Nachbesserungen beschlossen.
So wird beim Strom gedeckelt
Beim Strom wurde mit den Nachbesserungen ein Deckel von 40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Dieser Basispreis gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr). Für die restlichen 20 Prozent gilt der Vertragspreis. Wenn mehr als 30.000 Kilowattstunden verbraucht wurden, gelten die Preisbremsen nur bis zu 70 Prozent des Verbrauchs.
Das Wirtschaftsministerium erklärte: "Bei Privathaushalten, die eine Wärmepumpe oder etwa eine Nachtspeicherheizung betreiben, führe die Regelung aber teils zu keinen oder nur sehr geringen Entlastungen." Doch auch beim Heizstrom seien die Preise stark gestiegen.
Deshalb soll nun bei einem Verbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr der Referenzpreis – also der Preis, zu dem Kunden 80 Prozent ihres Kontingents bekommen – von 40 auf 28 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden. Das gilt aber nicht generell, sondern nur, falls Haushalte einen tageszeitvariablen Tarif haben, der einen Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht.
FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Was Vermieter und Mieter beachten müssen, hat der Deutsche Mieterbund zusammengefasst:
DMB: FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Die Preisbremsen: Gesetze und Nachbesserungen
Das Bundeskabinett hatte am 25.11.2022 die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom im Umlaufverfahren beschlossen, um private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Der Bundestag stimmte den Gesetzentwürfen am 15.12.2022 zu, der Bundesrat am 16.12.2022. Die Gesetze traten am 24.12.2022 in Kraft.
Auf die zunächst geplante Gasumlage verzichtete die Regierung: Sie wurde Ende September 2022 per Verordnung zurückgezogen.
Erdgas- Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse* (Strompreisbremsengesetz – StromPBG)

Quelle: Haufe.de – Online-Redaktion – Link zum Originalbericht