Haufe.de: Kabinett beschließt Zulassungsregelung für Immobilienverwalter und Makler

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler beschlossen. Ab Ende 2017 könnten die neuen Anforderungen gelten.

Bereits im Juli 2015 lag der Referentenentwurf vor, über ein Jahr später hat nun das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter sowie Immobilienmakler beschlossen. Für WEG-Verwalter werden erstmals eine Zulassungspflicht sowie weitere Voraussetzungen eingeführt. Für Immobilienmakler, die bereits einer Zulassungspflicht unterliegen, liegen die Hürden künftig höher. Damit setzt die große Koalition ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.
WEG-Verwalter müssen Sachkunde und Versicherungsschutz vorweisen
Für Wohnungseigentumsverwalter soll erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung eingeführt werden. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. WEG-Verwalter sollen künftig einen Sachkundenachweis sowie Nachweise über ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorlegen müssen, bevor sie eine Gewerbeerlaubnis erhalten. Die erforderliche Sachkunde sollen Verwalter durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen. Details sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Verwalter, die bereits tätig sind, sollen verpflichtet werden, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung einen Zulassungsantrag zu stellen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Für „alte Hasen“ sieht der Entwurf eine Erleichterung im Procedere vor: Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens sechs Jahre ununterbrochen als WEG-Verwalter tätig war, soll zwar auch einen Zulassungsantrag stellen müssen, aber vom Nachweis der Sachkunde befreit sein.
Entwurf erfasst bisher nur gewerbliche WEG-Verwalter
Die Erlaubnispflicht ist ausschließlich für gewerbetreibende Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen. Verwalter von Mietwohneinheiten und angestellte WEG-Verwalter fallen dem Entwurf zufolge nicht unter die Erlaubnispflicht. Von der Erlaubnispflicht ebenfalls nicht erfasst werden soll die Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder durch einen der Miteigentümer.
Dass Mietverwalter nicht einbezogen werden sollen, hatten Verbände nach Vorliegen des Referentenentwurfs kritisiert. Mietverwalter seien ebenfalls treuhänderisch tätig und trügen dieselbe wirtschaftlich hohe Verantwortung wie WEG-Verwalter. Ob die Erlaubnispflicht auch auf Mietverwalter erstreckt wird, soll nun im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden.
Verwalter muss Qualifikation seines Personals prüfen
Nicht nur die Qualifikation des WEG-Verwalters selbst soll stärker kontrolliert werden, sondern auch die seines Personals. Der gewerbliche Verwalter soll verpflichtet werden, die Qualifikation und Zuverlässigkeit derjenigen Mitarbeiter aktiv zu prüfen, die an der Verwaltertätigkeit mitwirken, etwa durch die Erstellung von Abrechnungen sowie die Einberufung und Durchführung von
Eigentümerversammlungen. Als angemessene Qualifikation können nach dem Gesetzentwurf auch Abschlüsse, Zertifikate und Schulungen privater Bildungsträger und Akademien gelten. Ein Sachkundenachweis auch für die Mitarbeiter – etwa in Form eines IHK-Zertifikats – soll hingegen nicht erforderlich sein.
Schärfere Regeln für Immobilienmakler
Anders als Immobilienverwalter dürfen Immobilienmakler schon jetzt nur mit behördlicher Erlaubnis tätig werden. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sollen nun verschärft werden: Mit der Änderung des § 34c der Gewerbeordnung soll für Immobilienmakler ein Sachkundenachweis als neue Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis eingeführt werden. Im Referentenentwurf war für Makler auch noch der obligatorische Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen. Dies ist entfallen.
Inkrafttreten Ende 2017 möglich
Die Neuregelungen sollen neun Monate nach der Verkündung des Gesetzes, das zunächst noch das komplette parlamentarische Verfahren durchlaufen muss, in Kraft treten. Die recht lange Übergangsfrist soll zum einen den betroffenen Verwaltern und Maklern Gelegenheit geben, sich auf die neue rechtliche Lage einzustellen. Zum anderen soll den für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständigen Industrie- und Handelskammern ermöglicht werden, Prüfungsordnungen zu erlassen sowie entsprechende Prüfungsverfahren und -ausschüsse einzurichten.
Der DDIV rechnet damit, dass das Gesetzgebungsverfahren im ersten Quartal 2017 abgeschlossen ist und das Gesetz dann verkündet wird. Ende 2017 könnte die Neuregelung dann in Kraft treten.
DDIV fordert Nachbesserung
Der DDIV begrüßt den Gesetzentwurf und zeigt sich erleichtert, dass das Gesetzgebungsverfahren nach über einem Jahr wieder Fahrt aufgenommen hat. Gleichzeitig sieht der Verband noch Nachbesserungsbedarf. So dringt der Verband darauf, die Erlaubnispflicht auf Mietverwalter auszudehnen. Zudem spricht sich der DDIV dafür aus, eine Weiterbildungspflicht einzuführen.
Quelle: Online-Redaktion Haufe.de –
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