30/09/15 09:01
Es kann im Einklang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohneigentum stehen, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits beschließt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ob der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung erfüllt ist, könne allerdings nicht generell, sondern nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer bestimmt werden. Zudem sei zu beachten, dass auch die Beschlussfassung bestimmten Anforderungen genügen müsse. So müsse das Risiko einer Nachschusspflicht vor Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung erörtert worden sein. Dies sei im Protokoll der Eigentümerversammlung festzuhalten.
BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az.: V ZR 244/14