Haufe.de: Grundsteuererlass bei Mietausfall: Antrag bis Ende März 2017 möglich

Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent verlangen. Erlassanträge für 2016 können bis zum 31.3.2017 gestellt werden. 


Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen Leerstand. Bis zum 31.3.2017 können Eigentümer Erlassanträge für das Jahr 2016 stellen. Für den Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden zuständig, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Grundsteuererlass von 25 oder 50 Prozent möglich

Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG)


Grundsteuererlass setzt unverschuldeten Mietausfall voraus

Ein Erlass von Grundsteuer ist immer dann möglich, wenn die Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit begründet sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Dies können etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden sein.

Voraussetzung für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Bei nicht vermieteten Wohnungen sind daher ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können. Lesen Sie hierzu: 
Grundsteuererlass wegen Leerstand nur bei vergeblichem Angebot auf großen Portalen

§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG), Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung

(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

1. ...

2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

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Quelle: Online-Redaktion Haufe.de – Link zum Originalartikel