Haufe.de: Gesetzgebung – Wohnungsgeberbestätigung bei Auszug soll abgeschafft werden

Die Regelungen zur Wohnungsgeberbestätigung werden bereits kurze Zeit nach ihrer Einführung überarbeitet. Die Pflicht des Vermieters, Mietern den Auszug zu bestätigen, soll entfallen.


Zum 1.11.2015 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Seitdem sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Diese Bescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.

Keine Wohnungsgeberbestätigung bei Abmeldung mehr
Nun soll das Gesetz bereits wenige Monate nach Inkrafttreten geändert werden. Unter anderem soll die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen, entfallen, sodass Vermieter nur noch beim Einzug eine Bestätigung ausstellen müssen. Dies sieht der „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“ vor, den die Bundesregierung beschlossen hat.
Zur Begründung heißt es, die Wohnungsgeberbestätigung sei mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern.

Wohnungsgeberbestätigung bei abweichendem Eigentümer
Der Gesetzentwurf enthält auch eine Klarstellung zum Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, soll künftig nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden müssen. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers.

Elektronische Wohnungsgeberbestätigung
Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung auch elektronisch abgeben. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ist aber unklar, ob dies nur gegenüber der Meldebehörde oder auch gegenüber dem Mieter möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht insoweit eine Klarstellung vor. Demnach kann eine elektronische Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Gegenüber dem Mieter kann der Wohnungsgeber die Bestätigung nur schriftlich abgeben.

Neuregelung gilt voraussichtlich ab November 2016

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Wenn diese vorliegt, muss der Entwurf noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Derzeit sieht der Entwurf vor, dass die Neuregelungen zur Wohnungsgeberbestätigung zum 1.11.2016 in Kraft treten.

Quelle: Haufe.de Online-Redaktion vom 05.04.2016 –
Link zum Artikel